Vorweg ist festzuhalten, daß für die Beurteilung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Aspekte des Sachverhaltes nicht das Fremdengesetz (FrG) 1997, sondern die Bestimmungen des FrG BGBl Nr. 838/1992 und des Aufenthaltsgesetzes (AufG) maßgebend sind (§ 111 FrG 1997).Vorweg ist festzuhalten, daß für die Beurteilung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Aspekte des Sachverhaltes nicht das Fremdengesetz (FrG) 1997, sondern die Bestimmungen des FrG Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und des Aufenthaltsgesetzes (AufG) maßgebend sind (Paragraph 111, FrG 1997).
Die Revisionswerberin stützt ihren Rechtsstandpunkt auf die schon vom Berufungsgericht erörterten Ausführungen Schrammels (Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung, 153 f), der die Auffassung vertritt, daß der Verlust des Aufenthaltsrechtes einen unmittelbaren Eingriff in das Arbeitsverhältnis darstelle, der dazu führe, daß der Arbeitnehmer unfähig werde, die versprochenen Dienste anzubieten. Das AufG normiere nämlich, daß der Ausländer - falls über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung negativ entschieden oder diese Bewilligung wiederrufen werde - das Land zu verlassen habe. Eine dem § 7 Abs 8 AuslBG vergleichbare Vorschrift, daß eine allfällige Beendigung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hätte, kenne das AufG nicht.Die Revisionswerberin stützt ihren Rechtsstandpunkt auf die schon vom Berufungsgericht erörterten Ausführungen Schrammels (Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung, 153 f), der die Auffassung vertritt, daß der Verlust des Aufenthaltsrechtes einen unmittelbaren Eingriff in das Arbeitsverhältnis darstelle, der dazu führe, daß der Arbeitnehmer unfähig werde, die versprochenen Dienste anzubieten. Das AufG normiere nämlich, daß der Ausländer - falls über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung negativ entschieden oder diese Bewilligung wiederrufen werde - das Land zu verlassen habe. Eine dem Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG vergleichbare Vorschrift, daß eine allfällige Beendigung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hätte, kenne das AufG nicht.
Demgegenüber vertritt Schnorr (AuslBG4 Rz 10) - allerdings auf der Grundlage des FrG 1997 - zur Frage, wie sich Erlöschen oder Widerruf eines Aufenthaltstitels auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung auswirken, folgende Auffassung:
"Weder das FrG noch das AuslBG enthalten ausdrückliche Bestimmungen über die gegenseitige Beeinflussung - mit Ausnahme der [Anm: hier nicht interessierenden] Beschäftigungsbewilligung als fiktive Aufenthaltserlaubnis bei zusätzlichen Saisonarbeitskräften. .... Mangels einer generellen Regelung muß aber davon ausgegangen werden, daß die Beendigung des Aufenthaltstitels einerseits und der Beschäftigungsbewilligung andererseits zwar getrennt nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, daß dabei aber der Normzweck nicht außer acht gelassen werden darf. Daraus ergibt sich folgende rechtliche Situation:
Das Ende eines Aufenthaltstitels oder dessen Ungültigerklärung nach § 16 Abs 1 FrG bedeutet noch nicht, daß sich der Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach dem zeitlichen Ende des Aufenthaltstitels hat der Ausländer durchaus die Möglichkeit, im Inland einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen (§ 14 Abs 2 FrG). Für den Fall der Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels bestimmt § 16 Abs 2 FrG ausdrücklich, daß dieser erst ungültig wird, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da kann es aber geschehen, daß die Ausweisung aus humanitären, familiären oder zeitlichen Gründen wegen des Art 8 MRK oder wegen sog Aufenthaltsverfestigung nach § 35 FrG unzulässig ist. Daraus folgt, daß Ende und Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels allein nicht zur automatischen Ungültigkeit der Beschäftigungsbewilligung führen können. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 9 Abs 2 lit a [AuslBG] zu entscheiden, ob die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels so schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung des Ausländers hat, daß ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gerechtfertigt erscheint. Für die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein ist die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels ohnehin kein Widerrufsgrund, da dies in den §§ 14f und 16 [AuslBG] nicht einschlägig ist, es sei denn, der Ausländer hat bei der Antragstellung überhaupt verschwiegen, daß er über gar keinen Aufenthaltstitel verfügt.Das Ende eines Aufenthaltstitels oder dessen Ungültigerklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, FrG bedeutet noch nicht, daß sich der Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach dem zeitlichen Ende des Aufenthaltstitels hat der Ausländer durchaus die Möglichkeit, im Inland einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen (Paragraph 14, Absatz 2, FrG). Für den Fall der Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, FrG ausdrücklich, daß dieser erst ungültig wird, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da kann es aber geschehen, daß die Ausweisung aus humanitären, familiären oder zeitlichen Gründen wegen des Artikel 8, MRK oder wegen sog Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 35, FrG unzulässig ist. Daraus folgt, daß Ende und Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels allein nicht zur automatischen Ungültigkeit der Beschäftigungsbewilligung führen können. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, [AuslBG] zu entscheiden, ob die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels so schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung des Ausländers hat, daß ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gerechtfertigt erscheint. Für die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein ist die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels ohnehin kein Widerrufsgrund, da dies in den Paragraphen 14 f und 16 [AuslBG] nicht einschlägig ist, es sei denn, der Ausländer hat bei der Antragstellung überhaupt verschwiegen, daß er über gar keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Anders ist die Rechtslage bei der behördlichen Durchsetzung der Ausweisung nach Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels. In diesem Fall besteht ein so enger rechtlicher Zusammenhang, daß mit der Ausweisung die Beschäftigungsbewilligung, aber auch die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein automatisch erlöschen."
Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat an. Wie ausgeführt, beruhen sie zwar auf der Rechtslage nach dem FrG 1997; sie sind aber auch auf die vorher bestandene Rechtslage übertragbar.
Auch das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte auch im FrG 1992 eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte § 17 Abs 1 FrG 1992, daß "Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen". Nach § 19 FrG 1992 war - sofern eine Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff - die Ausweisung nur zulässig, wenn sie "zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten" war. § 17 Abs 4 FrG 1992 ordnete an, daß - falls der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde - über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist. Nach § 22 FrG 1992 wurde die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1992 erst "mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat [erst] dann unverzüglich auszureisen."Auch das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte auch im FrG 1992 eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1992, daß "Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen". Nach Paragraph 19, FrG 1992 war - sofern eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff - die Ausweisung nur zulässig, wenn sie "zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten" war. Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1992 ordnete an, daß - falls der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde - über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist. Nach Paragraph 22, FrG 1992 wurde die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1992 erst "mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat [erst] dann unverzüglich auszureisen."
Auf Antrag konnte die Behörde gemäß § 22 Abs 1 FrG 1992 die Durchsetzbarkeit der Ausweisung auf höchstens drei Monate hinausschieben. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung konnte von der Behörde gemäß § 27 Abs 3 FrG nur dann angeordnet werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war.Auf Antrag konnte die Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1992 die Durchsetzbarkeit der Ausweisung auf höchstens drei Monate hinausschieben. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung konnte von der Behörde gemäß Paragraph 27, Absatz 3, FrG nur dann angeordnet werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war.
All diese Bestimmungen machen somit deutlich, daß auch nach den Bestimmungen des FrG 1992 das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte. Damit kommen aber die für die wiedergegebenen Rechtsauffassung Schnorrs maßgebenden Überlegungen auch nach der Rechtslage nach dem FrG 1992 zum Tragen. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat.
Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob das festgestellte Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung des Klägers zum Entlassungszeitpunkt auf deren Erlöschen oder Widerruf zurückzuführen ist, oder ob der Kläger nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Auch im zuletzt genannten Fall wäre aber der unrechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Inland nach den dargestellten Bestimmungen des FrG 1992 nicht gleichbedeutend mit seiner (erst mit der Rechtskraft der Ausweisung entstehenden) Verpflichtung zur sofortigen Ausreise. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte. Dies wäre zwar nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein (Schnorr, aaO, Rz 1 zu § 16). Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt aber nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal aus § 16 Abs 2 iVm § 7 Abs 8 AuslBG zu schließen ist, daß der Ausländer selbst in diesem Falle vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden kann (Schnorr, aaO, Rz 2 zu § 16).Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob das festgestellte Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung des Klägers zum Entlassungszeitpunkt auf deren Erlöschen oder Widerruf zurückzuführen ist, oder ob der Kläger nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Auch im zuletzt genannten Fall wäre aber der unrechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Inland nach den dargestellten Bestimmungen des FrG 1992 nicht gleichbedeutend mit seiner (erst mit der Rechtskraft der Ausweisung entstehenden) Verpflichtung zur sofortigen Ausreise. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte. Dies wäre zwar nach Paragraph 16, AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein (Schnorr, aaO, Rz 1 zu Paragraph 16,). Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt aber nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal aus Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG zu schließen ist, daß der Ausländer selbst in diesem Falle vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden kann (Schnorr, aaO, Rz 2 zu Paragraph 16,).
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger im Entlassungszeitpunkt zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung nicht unfähig war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.