Rechtssatz RS0125892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125892
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert seine Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelte (so bereits Arb 11.277; 9 ObA 99/99w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125892
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_008OBA00058_09A0000_003