Rechtssatz RS0126325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126325
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 46/10b
Entscheidungstext OGH 19.10.2010 10 Ob 46/10b
Veröff: SZ 2010/128
- 10 Ob 35/12p
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 35/12p
Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1)
Veröff: SZ 2012/110
- 10 Ob 4/13f
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 4/13f
- 10 Ob 6/16d
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
Beisatz: Kein Vorschussanspruch aber für Drittstaatsangehörige mit „humanitärem Bleiberecht“. (T2)
- 10 Ob 70/17t
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 70/17t
- 10 Ob 28/18t
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 28/18t
- 10 Ob 73/18k
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 73/18k
- 10 Ob 24/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 24/23m
Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T3)
- 10 Ob 1/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 1/24f
- 10 Ob 57/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 57/23i
Beisatz: Nach § 8 Abs 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet auch der Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. (T4)
- 10 Ob 42/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
vgl
- 10 Ob 3/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 3/25a
vgl; Beisatz: Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126325
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20101019_OGH0002_0100OB00046_10B0000_001