BGBl. I Nr. 84/2026
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Wer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat künftig keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ausgenommen Eltern erheblich behinderter Kinder. Zugleich entfällt für subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene rückwirkend das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (bei Vertriebenen auch der AMS-Vormerkung) bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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- Personen und Kinder, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, haben keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, außer bei erheblich behinderten Kindern. Subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene erhalten sie rückwirkend ohne Erwerbserfordernis; der Bund bekommt bis zu 400 000 Euro für die technische Umsetzung.
- In Kraft rückwirkend ab 12.06.2026 (§ 3) bzw. rückwirkend ab 30.06.2026 (§ 3) bzw. rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 3) bzw. ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 04.03.2028 (§ 3).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 590 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 603 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11870 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
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§ 2geändert
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 3geändert
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§ 39ggeändert
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§ 55geändert
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