BGBl. I Nr. 86/2026
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Die Novelle schafft im allgemeinen Verwaltungsverfahren Grundlagen für Anbringen und Rechtsbelehrungen über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots), für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und für Bescheide ohne Ermittlungsverfahren in antragslos eingeleiteten Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren entfällt bei Anonym- und Organstrafverfügungen der beigelegte Zahlschein, gezahlt wird per Überweisung mit Zahlungsdaten als Text und QR-Code.
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- Behörden können Anbringen in gesprochener Form auch elektronisch und über Chatbots entgegennehmen und darüber anleiten; per Verordnung bestimmte Sachen dürfen vollständig automatisiert erledigt werden, wogegen Parteien Vorstellung erheben können, und in antragslosen Einparteienverfahren sind Bescheide ohne Ermittlungsverfahren möglich.
- In Kraft ab 17.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 539 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 611 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11869 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 3 (neu)
Aktenvermerke
§ 16.
(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.
(3) Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß § 13a hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.
Anmerkung