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BGBl. I Nr. 86/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 86/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Novelle schafft im allgemeinen Verwaltungsverfahren Grundlagen für Anbringen und Rechtsbelehrungen über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots), für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und für Bescheide ohne Ermittlungsverfahren in antragslos eingeleiteten Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren entfällt bei Anonym- und Organstrafverfügungen der beigelegte Zahlschein, gezahlt wird per Überweisung mit Zahlungsdaten als Text und QR-Code.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 539 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 611 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11869 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 310 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 4
in Kraft 01.02.1991 – 16.10.2026 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 86/2026 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 17.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 86/2026 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten elektronischen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
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Schreibfehler