BGBl. I Nr. 88/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Die Übertragung der Abfertigung in eine betriebliche Kollektivversicherung, in ein Pensionskassen-Standardprodukt oder als Einmalerlag in eine Lebensversicherung wird von der Versicherungssteuer befreit; zudem wird die bereits beschlossene, noch nicht geltende Regelung über Berichtigungen von Steueranmeldungen angepasst.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 12) bzw. ab 01.01.2027 (§ 8) bzw. ab 01.01.2028 (§ 4, § 5).
- § 8: BGBl. I Nr. 97/2025 (kundgemacht am 23.12.2025) sah ab 01.01.2027 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht am 16.10.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Steuererhebung
§ 8.
(1) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete (Versicherer, Bevollmächtigter, Fiskalvertreter) hat die Steuer spätestens bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Bis zum Fälligkeitstag ist eine elektronische Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Wird die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen, ist die Steuer für diesen Anmeldungszeitraum mit Bescheid durch das Finanzamt Österreich festzusetzen.
(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung, längstens aber in der Jahressteuererklärung, zu berichtigen. Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht Weichen die berichtigte Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigung Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (§ 4) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 9 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.
(3) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und angemeldeten zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen, Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauffolgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird. Die elektronische Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung oder der Vorauszahlung für den Anmeldungszeitraums November hat gemeinsam mit der elektronischen Anmeldung für den Anmeldungszeitraum Oktober an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
… 10 unveränderte Absätze
(4) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 30. April des Folgejahres eine elektronische Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Weicht der erklärte Steuerbetrag von der entrichteten Steuer des abgelaufenen Kalenderjahres ab, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
(5) Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Z 2), so hat der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrages zu entrichten.
(6) Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (§ 7 Abs. 3), hat dieser abweichend von Abs. 1 bis 5, spätestens bis zum 30. April (Fälligkeitstag) für das vorangegangene Kalenderjahr, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(7) Eine nach Abs. 4 oder § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1, 3 oder 5 genannten Fälligkeitstag. Eine nicht rechtzeitig entrichtete Steuer zieht Säumnisfolgen im Sinne des § 217 BAO nach sich.
(8) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern, haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Sondervorauszahlung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festzulegen.
Anmerkung
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