Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

Gezeigt: 1 von 16 Gesetzen · alle anzeigen

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 211 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 6, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2027) · idF BGBl. I Nr. 62/2026 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 88/2026 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 24↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24.
(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.
2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 17,4 % der Beitragsgrundlage,
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 5,4 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.