Absatz eins,Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
- Ziffer einsBeiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
- Ziffer 2Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.