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BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 30305 § 0↗RIS↗
§ 20dneu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 20d↗RIS↗

Erlöschen der Zulassung

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit ihrer Zurücklegung;
    2. Ziffer 2
      mit der Beendigung der Abwicklung der BV-Kasse;
    3. Ziffer 3
      mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV-Kasse;
    4. Ziffer 4
      mit der Eintragung der Verschmelzung der BV-Kasse mit einer anderen BV-Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse in das Firmenbuch;
    5. Ziffer 5
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 20 a, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 20 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.