Absatz eins,Die BV-Kasse hat für
- Ziffer einsdie Geschäftsleiter,
- Ziffer 2die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
- Ziffer 3andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.