Absatz eins,Besteht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, kein Anspruch auf Verfügung über die beitragsfrei gestellte Abfertigungsanwartschaft, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
- Litera awenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
- Litera bwenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
- Litera cbei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a, bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.