Absatz eins,Die BV-Kasse hat
- Ziffer einsden geprüften Jahresabschluss der BV-Kasse,
- Ziffer 2den geprüften Lagebericht der BV-Kasse,
- Ziffer 3die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und
- Ziffer 4den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften
längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BV-Kasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.