BGBl. I Nr. 88/2026
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Betriebliche Vorsorgekassen fallen aus dem Bankwesengesetz und erhalten eine eigene FMA-Aufsicht; Anwartschaftsberechtigte können ihre Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt oder eine Lebensversicherung übertragen oder in eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft ohne Kapitalgarantie wechseln, alte Konten werden automatisch zusammengeführt, die Kostendeckel sinken.
- In Kraft ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2028 (59 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027 (3 §§, 2 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: § 27b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dass | bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind, | bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind, | bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Paragraph 40 i,
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins und 2, Paragraph 23 b, Absatz 3,, Paragraph 23 d, Absatz 4,, Paragraph 23 h, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 40 e, Absatz eins und 2 und Paragraph 39, Absatz eins, und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.