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BGBl. I Nr. 8/2026

kundgemacht 27.02.2026 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 546 § 0↗RIS↗
§ 45geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 2 Z 3, Schlussteil · umnummeriert: Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.04.2012 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 § 45↗RIS↗
Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich
§ 45.
(1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Abs. 2 oder 3 § 44 bekanntmachen.
(2) Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.
(3) Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
(42) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;.
Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil bekanntzumachen ist zulässig.
(53) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.