BGBl. I Nr. 91/2026
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.
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- Ausreisepflichtige Verurteilte aus Drittstaaten können ohne Zustimmung abgeschoben werden; Besucher von Justizanstalten können an Oberbekleidung und Taschen durchsucht werden; neue Ermittlungsbefugnisse bei Flucht; Videotelefonie wird Telefonaten gleichgestellt, Hausarrest höchstens zwei Wochen, Strafaufschub bei Strafen bis zwei Jahre.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 181) bzw. ab 01.11.2026 (71 §§).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 135geändertAbs 2; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 5
Vollzugsplan
§ 135.
(1) Der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt hat festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.
(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(3) Mit dem Strafgefangenen ist ein Gespräch über die für die Klassifizierung maßgebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsortsänderung dem Sinne nach.
(4) Der Vollzugsplan und allfällige Anpassungen sind dem Vollzugsgericht zur Kenntnis zu bringen.
(45) Im übrigen gilt § 134 dem Sinne nach.