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BGBl. I Nr. 91/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 91/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 666 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 2 Z 2 (neu), Z 8 (neu), Z 10
in Kraft 01.01.2014 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 91/2026 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2026 § 16↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§ 16.
(1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
2. über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4) nach Strafantritt;
3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
… 4 unveränderte Absätze
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);
4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
8. über die in § 106 Abs. 2a angeführten Maßnahmen, die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und die Erwirkung der Auslieferung von geflohenen und nicht zurückgekehrten Strafgefangenen;
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);
10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§§§ 133a, 133b);
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)
… 8 unveränderte Absätze
12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987
2. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013