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BGBl. I Nr. 91/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 91/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 666 § 0↗RIS↗
§ 18cgeändertAbs 1; Abs 7 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2026 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 · danach: BGBl. I Nr. 91/2026 § 18c↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2026 § 18c↗RIS↗
Senate für bedingte Entlassungen
§ 18c.
(1) In Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Der Senat entscheidet über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, und über den Widerruf der bedingten Entlassung. In den übrigen Fällen sowie über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende allein.
(2) Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen:
… 5 unveränderte Absätze
1. ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach § 152 Abs. 2 geäußert hat oder nach § 152a Abs. 2 gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
2. ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(4) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(5) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(7) Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 29, BGBl. I Nr. 91/2026)