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BGBl. I Nr. 91/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 91/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 666 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Schlussteil, (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.03.2023 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 223/2022 · danach: BGBl. I Nr. 91/2026 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 91/2026 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
§ 6.
(1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr zwei Jahre nicht übersteigt, auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
a) 3. auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
b) auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist. Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Ein Aufschub zur Förderung des späteren Fortkommens gemäß Z 2 kann auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gestattet werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z 1 oder Z 2 steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z 2 auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z. 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z. 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z. 1 oder Z. 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z. 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
(2) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach § 495 StPO oder den §§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
(3) Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a, so hat es dem Verurteilten Weisungen (§ 51 des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:
… 7 unveränderte Absätze
1. wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
2. wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;
3. wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.
Anmerkung
Wehrgesetz 1990 nunmehr Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001
Schlagworte
entwöhnungsbedürftig, BGBl. Nr. 305/1990