BGBl. I Nr. 91/2026
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.
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- Kosten für Videoaufzeichnungen von Vernehmungen, medizinische Untersuchungen und Jugenderhebungen zählen bei den Verfahrenskosten nicht mehr mit; Hausarrest als Ordnungsstrafe gegen jugendliche Strafgefangene entfällt; Verständigungen der Waffenbehörde sind auch in Jugendstrafsachen zulässig.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 33, § 45, § 63) bzw. ab 01.11.2026 (§ 52, § 58).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG)
5
§ 33geändert
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§ 45geändert
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§ 52geändert
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§ 58geändert
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§ 63geändert
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