BGBl. I Nr. 91/2026
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.
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- Untersuchungshaft kann auch über Beschuldigte verhängt oder fortgesetzt werden, deren Zustand eine Vernehmung oder Vorführung nicht oder nur unter erheblicher Gefahr für ihre Gesundheit erlaubt; die Vernehmung ist nachzuholen, sobald sie wieder möglich ist.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 514) bzw. ab 01.11.2026 (§ 173, § 176).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
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§ 173geändert
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§ 176geändert
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§ 514geändert
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