BGBl. I Nr. 92/2026
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.
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- Strafbar wird, wer wissentlich Dienste eines Menschenhandelsopfers nutzt; Ausbeutung durch Zwangsheirat, Leihmutterschaft oder missbräuchliche Adoption zählt zum Menschenhandel. Neu strafbar: bezahlte Organentnahmen, gewinnorientiertes Anwerben, Verwendung unerlaubt entnommener Organe; Spender bleiben dabei straffrei, unter 18-Jährige können nicht einwilligen. Die §§ 322 bis 324 werden umnummeriert.
- In Kraft ab 01.11.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 278geändertAbs 2
Kriminelle Vereinigung
§ 278.
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
Anmerkung
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