BGBl. I Nr. 92/2026
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.
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- Strafbar wird, wer wissentlich Dienste eines Menschenhandelsopfers nutzt; Ausbeutung durch Zwangsheirat, Leihmutterschaft oder missbräuchliche Adoption zählt zum Menschenhandel. Neu strafbar: bezahlte Organentnahmen, gewinnorientiertes Anwerben, Verwendung unerlaubt entnommener Organe; Spender bleiben dabei straffrei, unter 18-Jährige können nicht einwilligen. Die §§ 322 bis 324 werden umnummeriert.
- In Kraft ab 01.11.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 321cgeändertZ 1
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 321c.
Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang großem Ausmaß völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
… 4 unveränderte Absätze
3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung