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BGBl. I Nr. 92/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 92/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2026× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 813 § 0↗RIS↗
§ 321cgeändertZ 1
in Kraft 01.01.2015 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 · danach: BGBl. I Nr. 92/2026 § 321c↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 92/2026 § 321c↗RIS↗
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 321c.
Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang großem Ausmaß völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
… 4 unveränderte Absätze
3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014