BGBl. I Nr. 93/2026
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
- BWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften müssen die Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorab und regelmäßig prüfen, ESG-Risiken mit Plänen steuern und große Beteiligungen, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorab anzeigen; neu sind periodische Zwangsgelder und Regeln für Zweigstellen aus Drittländern.
- In Kraft ab 30.10.2026 (66 §§, 2 Anl.) bzw. ab 11.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 88/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- ESAEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Sicherungseinrichtungen dürfen ihren Mitgliedsinstituten auch nach Erreichen der Zielausstattung jährliche Beiträge vorschreiben, wenn ihre von der FMA bewilligte Methode das vorsieht; Sonderbeiträge richten sich nach dieser Methode, zurückzuzahlende Beiträge werden erstattet oder angerechnet, sofern die Zielausstattung nicht unterschritten wird.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- FMABG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für Vorstand und Bedienstete der FMA gelten neue Unabhängigkeitsregeln: höchstens 14 Jahre im Vorstand, Handelsverbote für bestimmte Finanzinstrumente, jährliche Interessenerklärungen und Abkühlungsphasen beim Wechsel zu beaufsichtigten Kreditinstituten, deren Dienstleistern oder Lobbying-Unternehmen; Abberufungsgründe werden veröffentlicht, wenn das Mitglied nicht widerspricht.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- InvFG 2011: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Nur eine Folgeänderung für Verwaltungsgesellschaften: Die Verweise auf die Anforderungen an Geschäftsleiter im Bankwesengesetz werden angepasst, weil dort eine Anforderung entfällt und eine neue zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung hinzukommt.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- KKG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Kreditdienstleister müssen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren; die FMA kann vierteljährliche Meldungen auch zur Überwachung vieler Übertragungen in Krisen festlegen, stimmt ihre Maßnahmen mit anderen Behörden ab und kann anordnen, einen Verstoß abzustellen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- SpG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Nicht bei der Sparkasse angestellte Organmitglieder dürfen angemessen vergütet werden, ein Vorstandsvorsitz ist nicht mehr Pflicht; Sparkassen-Privatstiftungen dürfen auch Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988 begünstigen, die Pflicht zum Erhalt des Vermögens entfällt, Zuwendungen bleiben auf Erträge beschränkt.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- WAG 2018: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen die Bewilligungspflichten, etwa für Verschmelzungen, Spaltungen und Rechtsformänderungen, nun direkt in diesem Gesetz; die Anzeigepflichten bleiben über Verweise auf das Bankwesengesetz geregelt und werden angepasst. Die Regeln zur Bezahlung von Analysen Dritter werden neu gefasst.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- WPFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bestimmungen des Bankwesengesetzes zur Gruppenaufsicht, zur Behördenzusammenarbeit und zu Aufsichtsmaßnahmen einschließlich periodischer Zwangsgelder gelten für Wertpapierfirmengruppen, wenn mindestens ein Mitglied eine Wertpapierfirma ist, die die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat; sonst gelten sie für diese Gruppen nicht.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
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