BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Nur eine Folgeänderung für Verwaltungsgesellschaften: Die Verweise auf die Anforderungen an Geschäftsleiter im Bankwesengesetz werden angepasst, weil dort eine Anforderung entfällt und eine neue zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung hinzukommt.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011)
3
§ 200geändert
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