BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Der Beschluss setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bestehende Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse angepasst und später durch ein neues Registergesetz ersetzt, das Meldepflichten an die EU-Geldwäscheverordnung angleicht, Sanktionshinweise im Register sichtbar macht und der Registerbehörde Nachschauen vor Ort erlaubt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gleichgestellt und ein zu hoher Strafrahmen korrigiert.
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- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Gesetz ansehen
- Die Einsicht mit berechtigtem Interesse wird neu geregelt: genannte Gruppen wie Medien, NGOs und künftige Geschäftspartner, feste Entscheidungsfristen und drei Jahre gültige, EU-weit nutzbare Nachweise. Meldepflichtige Rechtsträger bewahren Unterlagen nach ihrer Löschung fünf Jahre auf; weitere Behörden erhalten Einsicht.
Inkrafttreten laut Beschluss:
- Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
- (12) § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d, Z 3c, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2a und 2b, Abs. 4 Z 5 lit. d, Z 7e, Z 7g und Abs. 9 Z 8, § 10 samt Überschrift, § 10a Abs. 3a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. d und e, 8, 9, 13 bis 20, Abs. 2, 3 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 8 und 11, § 14a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 4 bis 4b, § 18 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 1 Z 16, 31 und 32, Abs. 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 10b in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 treten mit 5. November 2026 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 3c in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 4. November 2026 übermittelt werden.
Grundlage: Gesetzesbeschluss 216/BNR, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach der Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
1aufgehoben
§ 1aufgehoben
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§ 2aufgehoben
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§ 2aaufgehoben
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§ 3aufgehoben
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§ 4aufgehoben
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§ 4aaufgehoben
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§ 5aufgehoben
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§ 5aaufgehoben
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§ 6aufgehoben
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§ 7aufgehoben
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§ 8aufgehoben
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§ 9aufgehoben
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§ 10aufgehoben
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§ 10aaufgehoben
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§ 10baufgehoben
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§ 11aufgehoben
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§ 12aufgehoben
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§ 13aufgehoben
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§ 14aufgehoben
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§ 14aaufgehoben
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§ 15aufgehoben
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§ 16aufgehoben
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§ 17aufgehoben
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§ 18aufgehoben
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§ 19aufgehoben
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§ 20aufgehoben
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§ 21aufgehoben
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§ 22aufgehoben
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Art. 1neu aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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