BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
- FM-GwG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter zählen künftig als Finanzinstitute. Bei Verstößen nach § 34 Abs. 2 sinkt die Höchststrafe von 5 000 000 auf 150 000 Euro, die Obergrenze nach dem gezogenen Nutzen entfällt; § 32b wird aufgehoben.
- In Kraft ab 30.10.2026 (14 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 29.10.2026 (§ 32b).
- GebG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verweist künftig auf das Nutzungsentgelt nach dem neuen Registergesetz 2027 statt nach dem bisherigen Gesetz.
- In Kraft rückwirkend ab 10.07.2026 (§ 14) bzw. ab 30.10.2026 (§ 37).
- WiEReG (ersetzt): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Gesetz wird durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt; bis dahin regelt die Kundmachung vor allem die Einsicht mit berechtigtem Interesse neu, mit genannten Gruppen wie Medien und Nichtregierungsorganisationen, festen Entscheidungsfristen und drei Jahre gültigen Nachweisen.
- Aufgehoben ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10, die vor dem 5. November 2026 gestellt wurden, sind die §§ 10 und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5 Abs. 1 Z 3c in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 4. November 2026 übermittelt werden.
- WiEReG 2027 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts melden ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde merkt begründete Sanktionshinweise im Register an. Sie darf Nachschau in Betriebsstätten halten, auch durch die Finanzpolizei.
- In Kraft ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
141
§ 1geändert
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§ 2geändert
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§ 23geändert
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§ 23ageändert
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§ 25geändert
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§ 28geändert
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§ 30geändert
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§ 32baufgehoben
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§ 34geändert
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§ 35geändert
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§ 37geändert
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§ 38geändert
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§ 41geändert
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§ 43geändert
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§ 44geändert
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Gebührengesetz 1957 (GebG)
2
§ 14geändert
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§ 37geändert
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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
1aufgehoben
§ 1aufgehoben
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§ 2aufgehoben
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§ 2aaufgehoben
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§ 3aufgehoben
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§ 4aufgehoben
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§ 4aaufgehoben
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§ 5aufgehoben
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§ 5aaufgehoben
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§ 6aufgehoben
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§ 7aufgehoben
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§ 8aufgehoben
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§ 9aufgehoben
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§ 10aufgehoben
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§ 10aaufgehoben
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§ 10baufgehoben
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§ 11aufgehoben
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§ 12aufgehoben
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§ 13aufgehoben
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§ 14aufgehoben
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§ 14aaufgehoben
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§ 15aufgehoben
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§ 16aufgehoben
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§ 17aufgehoben
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§ 18aufgehoben
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§ 19aufgehoben
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§ 20aufgehoben
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§ 21aufgehoben
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§ 22aufgehoben
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Art. 1neu aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Art. 1aufgehoben
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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027)
neu
§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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§ 4neu
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§ 5neu
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§ 6neu
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§ 7neu
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§ 8neu
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§ 9neu
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§ 10neu
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§ 11neu
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§ 12neu
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§ 13neu
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§ 14neu
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§ 15neu
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§ 16neu
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§ 17neu
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§ 18neu
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§ 19neu
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§ 20neu
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§ 21neu
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§ 22neu
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§ 23neu
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§ 24neu
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§ 25neu
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§ 26neu
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§ 27neu
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§ 28neu
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§ 29neu
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§ 30neu
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§ 31neu
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