BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und inländische Zweigstellen ausländischer Anbieter zählen künftig als Finanzinstitute. Bei Verstößen nach § 34 Abs. 2 sinkt die Höchststrafe von 5 000 000 auf 150 000 Euro, die Obergrenze nach dem gezogenen Nutzen entfällt; § 32b wird aufgehoben.
- In Kraft ab 30.10.2026 (14 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 29.10.2026 (§ 32b).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
141
§ 1geändert
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§ 2geändert
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§ 23geändert
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§ 23ageändert
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§ 25geändert
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§ 28geändert
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§ 30geändert
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§ 32baufgehoben
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§ 34geändert
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§ 35geändert
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§ 37geändert
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§ 38geändert
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§ 41geändert
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§ 43geändert
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§ 44geändert
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