BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Das Gesetz wird durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt; bis dahin regelt die Kundmachung vor allem die Einsicht mit berechtigtem Interesse neu, mit genannten Gruppen wie Medien und Nichtregierungsorganisationen, festen Entscheidungsfristen und drei Jahre gültigen Nachweisen.
- Aufgehoben ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10, die vor dem 5. November 2026 gestellt wurden, sind die §§ 10 und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5 Abs. 1 Z 3c in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 4. November 2026 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aaufgehoben
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