Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 94/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 94/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.

Gezeigt: 1 von 4 Gesetzen · alle anzeigen

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Register wirtschaftlicher Eigentümer als Zentralregister im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Artikel 62, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 3, über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Informationen über die in Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in Paragraph 6, Absatz 2, zusätzlich vorgesehenen Daten.
  2. Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen:
    1. Ziffer eins
      juristische Personen mit Sitz im Inland:
      1. Litera a
        offene Gesellschaften;
      2. Litera b
        Kommanditgesellschaften;
      3. Litera c
        Aktiengesellschaften;
      4. Litera d
        Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
      5. Litera e
        Flexible Kapitalgesellschaften;
      6. Litera f
        Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
      7. Litera g
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
      8. Litera h
        kleine Versicherungsvereine;
      9. Litera i
        Sparkassen;
      10. Litera j
        Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
      11. Litera k
        Europäische Gesellschaften (SE);
      12. Litera l
        Europäische Genossenschaften (SCE);
      13. Litera m
        sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
      14. Litera n
        Vereine.
    2. Ziffer 2
      juristische Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln:
      1. Litera a
        Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
      2. Litera b
        Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
      3. Litera c
        aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.
    3. Ziffer 3
      Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:
      1. Litera a
        Express Trusts und
      2. Litera b
        ähnliche Rechtsvereinbarungen,
      wenn der Trustee des Express Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird.
  3. Absatz 3,Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 67, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Artikel 67, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.