Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Register wirtschaftlicher Eigentümer als Zentralregister im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtet. Dieses Register dient der Aufbewahrung der in Artikel 62, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben von inländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 und ausländischen Rechtsträgern gemäß Absatz 3, über die wirtschaftlichen Eigentümer, der Erklärungen gemäß Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Informationen über die in Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Nominee-Strukturen, sowie der in Paragraph 6, Absatz 2, zusätzlich vorgesehenen Daten.
BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts melden ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde merkt begründete Sanktionshinweise im Register an. Sie darf Nachschau in Betriebsstätten halten, auch durch die Finanzpolizei.
- In Kraft ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen:
- Ziffer einsjuristische Personen mit Sitz im Inland:
- Litera aoffene Gesellschaften;
- Litera bKommanditgesellschaften;
- Litera cAktiengesellschaften;
- Litera dGesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Litera eFlexible Kapitalgesellschaften;
- Litera fErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Litera gVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- Litera hkleine Versicherungsvereine;
- Litera iSparkassen;
- Litera jEuropäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
- Litera kEuropäische Gesellschaften (SE);
- Litera lEuropäische Genossenschaften (SCE);
- Litera msonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
- Litera nVereine.
- Ziffer 2juristische Personen mit Sitz im Inland, die Express Trusts ähneln:
- Litera aPrivatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
- Litera bStiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
- Litera caufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.
- Ziffer 3Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1624:
- Litera aExpress Trusts und
- Litera bähnliche Rechtsvereinbarungen,
wenn der Trustee des Express Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, im Inland niedergelassen oder ansässig ist, oder die Rechtsvereinbarung vom Inland aus verwaltet wird.
- Absatz 3,Ausländische Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 67, der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten ausländischen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Ein nach Artikel 67, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624 relevanter Erwerbsvorgang einer Immobilie liegt jedenfalls bei einem Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987 vor. Auf ausländische Rechtsträger sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.