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BGBl. I Nr. 94/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 94/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 10↗RIS↗

Automatisierter Abgleich mit Sanktionslisten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, Nominees oder Nominatoren, oberste Rechtsträger, Funktionsträger, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind (Verdachtsfälle). Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten der Europäischen Union mit dem Register unverzüglich nach deren Veröffentlichung und einmal wöchentlich abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken. Die Registerbehörde, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der ihm nach dem SanktG 2024 zustehenden Aufgaben und Befugnisse und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können nach Verdachtsfällen suchen, diese einsehen und diese in einem gängigen elektronischen Datenformat herunterladen. Diese Einträge sind, nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist, zu historisieren und drei Jahre danach zu löschen.
  2. Absatz 2,Die Registerbehörde hat die Verdachtsfälle im Register laufend zu überwachen. Sie hat dabei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür vorliegen, dass eine der folgenden Situationen besteht:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsträger unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen (der Rechtsträger ist sanktioniert);
    2. Ziffer 2
      ein Rechtsträger wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt oder ein rechtlicher Eigentümer, ein Nominee, ein Nominator, ein oberster Rechtsträger, ein Funktionsträger oder eine vertretungsbefugte Person unterliegen gezielten finanziellen Sanktionen (eine relevante Person ist sanktioniert);
    3. Ziffer 3
      ein wirtschaftlicher Eigentümer unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen (ein wirtschaftlicher Eigentümer ist sanktioniert).
  3. Absatz 3,Wenn begründete Hinweise dafür vorliegen, dass eine der in Absatz 2, genannten Situationen besteht, so hat die Registerbehörde den Rechtsträger hierüber zu verständigen. Wenn der Rechtsträger nicht binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung Nachweise für das Nichtbestehen der in Absatz 2, genannten Situation vorlegt, so hat die Registerbehörde im Register anzumerken, dass begründete Hinweise für das Bestehen einer der in Absatz 2, genannten Situationen vorliegen und den Bundesminister für Inneres hierüber zu informieren.
  4. Absatz 4,Dem Rechtsträger ist die Anmerkung des Vorliegens begründeter Hinweise für das Bestehen einer der in Absatz 2, genannten Situationen unter kurzer Anführung der Gründe mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen. Beschwerden gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5,Ist keine Zustellung der Verständigung gemäß Absatz 3, an den Rechtsträger, dessen vertretungsbefugte Personen, dessen steuerlichen Vertreter, einen der Registerbehörde bekanntgegebenen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, ZustG) oder an eine bekanntgegebene inländische Abgabestelle (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG) möglich, so ist dennoch im Register anzumerken, dass begründete Hinweise für das Bestehen der in Absatz 2, genannten Situation vorliegen und der Bundesminister für Inneres hierüber zu informieren.
  6. Absatz 6,Die Anmerkung des Vorliegens von begründeten Hinweisen auf das Bestehen einer Situation gemäß Absatz 2, hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen und kann gemäß den Paragraphen 12, 13 und 15 eingesehen werden.
  7. Absatz 7,Die Anmerkung ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu löschen, wenn die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben werden, die in Absatz 2, genannte Situation nicht mehr besteht oder ein Bescheid gemäß Absatz 4, aufgehoben wurde. Der Grund für die Löschung der Anmerkung ist in Auszügen aus dem Register anzugeben.