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BGBl. I Nr. 94/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 94/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 13↗RIS↗

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Absatz 2, an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen anhand von Unterlagen, Informationen und Daten nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
    2. Ziffer 2
      Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
    3. Ziffer 3
      natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen;
    5. Ziffer 5
      Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      die für die Umsetzung von Titel römisch eins Kapitel römisch zwei und römisch drei der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16, der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel römisch zwei der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind;
    7. Ziffer 7
      von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln;
    8. Ziffer 8
      Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und den Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität und des Fonds;
    9. Ziffer 9
      Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten;
    10. Ziffer 10
      Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben benötigen;
    11. Ziffer 11
      Verpflichtete aus anderen Mitgliedstaaten, die in anderen Mitgliedstaaten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in anderen Mitgliedstaaten zu erfüllen;
    12. Ziffer 12
      Behörden aus anderen Mitgliedstaaten, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Paragraph 14, Absatz 5, genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anderer Mitgliedstaaten wahrzunehmen;
    Die in den in Ziffer eins bis 3 und 10 genannten Berechtigten können zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen Einsicht in das Register nehmen. Zusätzlich zu den in Ziffer eins bis 12 angeführten Kategorien kann Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung andere Berechtigte festlegen, die fallweise Einsicht in das Register nehmen können, wenn diese ein berechtigtes Interesse entsprechend Absatz eins, haben.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Absatz eins, nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nicht umgesetzt haben;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 10, Absatz 19, der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, nicht umgesetzt haben;
    3. Ziffer 3
      in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.
  4. Absatz 4,Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Absatz 2, angeben. Dazu haben Sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Absatz 3, nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen.