Absatz eins,Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:
- Ziffer einsFunktion oder Beruf des Antragstellers und
- Ziffer 2Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.
Ziffer 2, ist nicht auf Antragsteller, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 berufen, anzuwenden. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Ziffer eins, entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen.