Absatz eins,Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
- Ziffer einsdie Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 2die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 3die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
- Litera adie FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute;
- Litera bder Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
- Litera cdie zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
- Litera ddie Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte sowie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
- Litera edie Notariatskammern im Rahmen der Aufsicht über Notare sowie die Österreichische Notariatskammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen;
- Litera fdie Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
- Litera gder Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
- Litera hdie zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Aufsicht über die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 12, bis 23 angeführten Verpflichteten.
- Ziffer 4die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
- Ziffer 5die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
- Ziffer 6die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 7das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 8die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 und den Paragraphen 5 und 6 des Devisengesetzes 2004 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 9der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 10die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;
- Ziffer 11die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG;
- Ziffer 12die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug;
- Ziffer 13die FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Ziffer 3, Litera a, erfasst sind;
- Ziffer 14der Bundesminister für Finanzen für die Zwecke der ihm gemäß SanktG 2024 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 15der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die Zwecke der ihm gemäß InvKG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse;
- Ziffer 16die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) im Rahmen ihrer Aufsicht über elektronische Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien und digitale Dienste sowie für die Zwecke der Förderverwaltung von Medien;
- Ziffer 17die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40, der Verordnung (EU) 2024/1620;
- Ziffer 18die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA);
- Ziffer 19das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);
- Ziffer 20Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.