Absatz eins,Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, durchzuführen, um die in Paragraph 18, Absatz 5, genannten Sachverhalte zu ermitteln und zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind.
BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts melden ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde merkt begründete Sanktionshinweise im Register an. Sie darf Nachschau in Betriebsstätten halten, auch durch die Finanzpolizei.
- In Kraft ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Nachschau
Paragraph 19,
- Absatz 2,Zur Durchführung der Nachschau gemäß Absatz eins, hat die Registerbehörde einen Nachschauauftrag zu erlassen und kann die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) beauftragen. Die Registerbehörde ist berechtigt, bei einer Nachschau anwesend zu sein.
- Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Absatz 2, genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist anzudrohen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Nachschau vorgenommen wird (Betroffener), sind so weit wie möglich zu wahren. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
- Absatz 4,Die anwesenden Personen haben den in Absatz 2, genannten Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen, Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren und die in Paragraph 18, Absatz 5, angeführten Dokumente und Unterlagen vorzulegen sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
- Absatz 5,Wird der Betroffene am Ort der Nachschau angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag (Absatz 2,) vor der Durchführung der Nachschau zu übergeben. Wird der Betroffene bei der Nachschau nicht angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag nach der Durchführung der Nachschau unverzüglich zuzustellen. Die in Absatz 2, genannten Organe haben über die Nachschau eine Niederschrift aufzunehmen. Der Betroffene hat das Recht, bei der Nachschau anwesend zu sein.
- Absatz 6,Handelt es sich beim Betroffenen um einen Trustee oder eine Person, die eine entsprechende Position innehat, der oder die gleichzeitig ein Verpflichteter im Sinne von Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624 ist, sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:
- Ziffer einsBei natürlichen Personen bedarf die Nachschau, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen gerichtlichen Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag der Registerbehörde binnen fünf Tagen durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer solchen Nachschau.
- Ziffer 2Alle Verfahrensgarantien, die zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.
- Absatz 7,Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Finanzstrafbehörden, insbesondere jene nach Paragraph 93, FinStrG, bleiben unberührt.