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BGBl. I Nr. 94/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 94/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 25↗RIS↗

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wurde einem Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, stattgegeben und die Einschränkung der Einsicht gewährt, so gilt eine solche Einschränkung bis zum Ablauf der im Bescheid genannten Frist als Gewährung der Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf Anträge gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Anträge gemäß Paragraph 10, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die Paragraphen 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4,Als Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, gelten auch Nutzungsentgelte und Verwaltungskosten gemäß Paragraph 17, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,.
  5. Absatz 5,Als Stichtag für die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist für Rechtsträger, die bereits eine Meldung gemäß Paragraph 5, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, abgegeben haben, das Datum dieser Meldung heranzuziehen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Die Registerbehörde hat bis zum 31. Dezember 2027 für alle im Register gespeicherten Personen mit Wohnsitz im Inland eine Abfrage gemäß Paragraph 9, Absatz 5, durchzuführen und diese Daten im Register zu speichern.