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BGBl. I Nr. 95/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 15.10.2026 · BGBl. I Nr. 95/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2026× zu GSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 117 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 10↗RIS↗
2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria
Betretungsrechte
§ 10.
(1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:
… 6 unveränderte Absätze
1. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.
2. Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6)
a) den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
b) die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
c) auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.