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BGBl. I Nr. 95/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 15.10.2026 · BGBl. I Nr. 95/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2026× zu GSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 117 § 0↗RIS↗
§ 11geändertZ 4
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 11↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
§ 11.
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
a) das Gebiet,
b) den voraussichtlichen Umfang sowie
c) das Verfahren
der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
… 7 unveränderte Absätze
b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Schlagworte
Aufschlussarbeit, Nachweisdaten, Bohrtiefe