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BGBl. I Nr. 95/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 15.10.2026 · BGBl. I Nr. 95/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2026× zu GSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 117 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 16↗RIS↗
Wissenschaftlicher Beirat
§ 16.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
1. von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
… 18 unveränderte Absätze
2. von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
(2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
1. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
2. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
3. mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
4. mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
5. mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
1. die Beratung der Generaldirektion der GSA,
2. die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
3. die Stellungnahme zu Entwürfen für
a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
b) die Dreijahresprogramme sowie
c) die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie
4. die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
(4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.