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BGBl. I Nr. 95/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des GeoSphere Austria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 15.10.2026 · BGBl. I Nr. 95/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die GeoSphere Austria erhält die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Datenbank über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen, in der keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Zugleich gilt die Pflicht, ihr Daten bereitzustellen, nur noch für Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, und Kuratorium, Leitungsbestellung und Stellenausschreibungen werden teilweise neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 620 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 642 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11879 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2026× zu GSAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 117 § 0↗RIS↗
§ 19geändert
in Kraft 15.04.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 · danach: BGBl. I Nr. 95/2026 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 19↗RIS↗
Amt der GeoSphere Austria
§ 19.
Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.