BGBl. I Nr. 96/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die zuständigen Vollzugsbehörden müssen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig mitteilen, wann Untersuchungshaft, vorläufige Anhaltung, Freiheitsstrafe oder bestimmte Unterbringungen beginnen, unterbrochen werden oder enden. So sollen allfällige Auswirkungen auf Leistungsansprüche, die etwa während einer Haft ruhen, zeitgerecht geprüft werden können.
Gezeigt: 1 von 3 Gesetzen · alle anzeigen
- BSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Dieselbe Mitteilungspflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband steht nun auch im BSVG, dem Gesetz für die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 423) bzw. ab 01.11.2026 (§ 54).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11881 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
11
§ 54geändert
lädt …
§ 423neu
lädt …