BGBl. I Nr. 96/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.
Gezeigt: 1 von 3 Gesetzen · alle anzeigen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: Gesetz ansehen
- Die zuständige Vollzugsbehörde muss dem Dachverband Beginn, Unterbrechung und Ende von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und bestimmten Unterbringungen melden, ebenso einen Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest; damit soll das Ruhen von Leistungsansprüchen zeitgerecht geprüft werden können.
Inkrafttreten laut Beschluss:
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
- § 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
Grundlage: Gesetzesbeschluss 213/BNR, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP
Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach der Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
2
§ 89geändert
lädt …