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BGBl. I Nr. 96/2026

kundgemacht 29.10.2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · kundgemacht als BGBl. I Nr. 96/2026 am 29.10.2026 · Vergleich folgt nach der Konsolidierung Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.

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Inkrafttreten laut Beschluss:

Grundlage: Gesetzesbeschluss 213/BNR, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP

Vorschau nach den Materialien. Der überprüfbare Vergleich folgt nach der Konsolidierung. KI-Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2
§ 89geändert

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