BGBl. I Nr. 96/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die Strafvollzugsbehörden sollen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig von sich aus melden, wann eine Haft, eine vorläufige Anhaltung oder eine Unterbringung beginnt, unterbrochen wird oder endet. So sollen die Sozialversicherungsträger rechtzeitig prüfen können, ob sich das auf Leistungsansprüche auswirkt, etwa weil diese während einer Haft ruhen.
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- Bauern-Sozialversicherungsgesetz: Gesetz ansehen
- Dieselbe Meldepflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband gilt auch für Versicherte nach dem BSVG, also selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, damit Auswirkungen auf ihre Leistungsansprüche rechtzeitig geprüft werden können.
Inkrafttreten laut Beschluss:
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz
- § 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
Grundlage: Gesetzesbeschluss 213/BNR, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP
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Änderungen durch diese Kundmachung
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
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§ 54geändert
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