BGBl. I Nr. 97/2026
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen aus der Weitersendung von Filmwerken nun ausdrücklich auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen. Laut Begründung des Antrags sichert das eine langjährige Verteilungspraxis ab, an deren Zulässigkeit Zweifel bestanden.
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- Verwertungsgesellschaften mit Filmurhebern und ausübenden Künstlern als Mitgliedern können bei der Verteilung der Einnahmen aus der Weitersendung von Filmwerken auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen. Die Regelung ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 1008/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 641 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11883 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016)
1
§ 34geändert
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