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BGBl. I Nr. 99/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 99/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2026× zu VerssG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) 18 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 10geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (neu)
in Kraft 22.12.2001 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 148/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Die mit der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach § 8 und Lenkungsmaßnahmen nach den §§ 1 bis 3 betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8. Der Inhalt von Angaben, Auskünften und Meldungen sowie die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 2 Z 3, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 9 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(3) Die mit der Lenkung betrauten Organe sind berechtigt, die für Vorsorge-, und Lenkungsmaßnahmen personen- und unternehmensbezogenen Daten (insbesondere Daten wie Stammdaten, Identitätsdaten, Produktionsdaten, Lagerdaten, Ein- und Ausfuhrdaten, Produkt- und Logistikdaten), soweit sie sich auf Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger notwendig sind, zu verarbeiten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, gesetzliche Interessenvertretungen, soweit diese gemäß § 4 Abs. 3 herangezogen werden und für die Datenerhebung und/oder Datenanalysen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus beauftragte Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die im Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 genannten Daten in pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Vorsorge- oder Lenkungsmaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verarbeiten. Wenn für die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung einer bedarfsgerechten Verteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 ein Personenbezug unvermeidlich ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Daten in personenbezogener Form verarbeiten. Diese Daten sind zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Beauftragte Forschungseinrichtungen haben die Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfüllen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind zum Zwecke einer effizienten und bedarfsorientierten Zuteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Sinne der Anlage nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden gemäß § 13 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG unentgeltlich zu ermöglichen.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 unentgeltlich einzuräumen.