Rechtstracker.at

Art. 2 § 10 VerssG 1992

Fassungen
01.01.2027 bis 31.12.2035 — BGBl. I Nr. 99/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute22.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 1001.01.202731.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 99/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1022.12.200131.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 1001.07.199221.12.2001 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 99/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach Paragraph 8 und Lenkungsmaßnahmen nach den Paragraphen eins bis 3 betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 4.3.2021 Seite 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2,Der Inhalt von Angaben, Auskünften und Meldungen sowie die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und Paragraph 9, sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die mit der Lenkung betrauten Organe sind berechtigt, die für Vorsorge-, und Lenkungsmaßnahmen personen- und unternehmensbezogenen Daten (insbesondere Daten wie Stammdaten, Identitätsdaten, Produktionsdaten, Lagerdaten, Ein- und Ausfuhrdaten, Produkt- und Logistikdaten), soweit sie sich auf Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger notwendig sind, zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, gesetzliche Interessenvertretungen, soweit diese gemäß Paragraph 4, Absatz 3, herangezogen werden und für die Datenerhebung und/oder Datenanalysen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus beauftragte Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die im Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Daten in pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Vorsorge- oder Lenkungsmaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verarbeiten. Wenn für die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung einer bedarfsgerechten Verteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen eins bis 3 ein Personenbezug unvermeidlich ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Daten in personenbezogener Form verarbeiten. Diese Daten sind zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Beauftragte Forschungseinrichtungen haben die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 7, Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind zum Zwecke einer effizienten und bedarfsorientierten Zuteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Sinne der Anlage nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden gemäß Paragraph 13, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG unentgeltlich zu ermöglichen.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auf das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 unentgeltlich einzuräumen.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40281575