BGBl. I Nr. 99/2026
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Das Versorgungssicherungsgesetz, der Rechtsrahmen für die staatliche Lenkung von Waren in einer Versorgungskrise, gilt bis Ende 2035 weiter und erlaubt nun auch Vorsorge schon vor einer Krise, darunter eine strategische Vorratshaltung und verpflichtende Meldungen von Unternehmen. Zugleich werden Datenverarbeitung, Entschädigung und die Liste der erfassten Waren neu geregelt.
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- Der Wirtschaftsminister kann öffentliche Vorräte anlegen, private Marktteilnehmer gegen Entschädigung zur Vorratshaltung verpflichten und von Unternehmen Meldungen über Waren und Lagerbestände verlangen, bisher zunächst freiwillig. Entschädigung und Datenverarbeitung werden neu geregelt, die Warenliste erweitert, die Geltung bis Ende 2035 verlängert.
- In Kraft ab 30.10.2026 (Art. 2 § 21) bzw. ab 01.01.2027 (16 §§, 1 Art., 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 626 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 654 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11877 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 19geändertText, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
§ 19.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind., und
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.