Absatz eins,Die praktische Verwendung für jedenfalls die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 und nach Möglichkeit auch für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 hat in Form einer Rotation auf verschiedenen Arbeitsplätzen zu erfolgen, mit jeweiliger Verwendung von etwa sechs Monaten pro Arbeitsplatz.
BGBl. II Nr. 111/2026
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Praktische Verwendung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Für Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 im höheren bzw. gehobenen auswärtigen Dienst ist zusätzlich eine mehrmonatige praktische Verwendung an einer Dienststelle im Ausland vorzusehen.
- Absatz 3,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der bzw. des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG 1948).
- Absatz 4,Die praktische Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Absatz 2, ist verpflichtend und gilt als Dienst.