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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine praxisorientierte Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für europäischen und internationalen Angelegenheiten erforderlichen Fächern.
  3. Absatz 3,Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):
    1. Ziffer eins
      Konsularwesen,
    2. Ziffer 2
      ressortspezifisches Dienstrecht und
    3. Ziffer 3
      Struktur, Organisation und Administration des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und seiner nachgeordneten Dienststellen.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Prüfungsteile bestanden wurden.