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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 8↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 9,) sowie
    2. Ziffer 2
      die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten oder von anderen geeigneten Einrichtungen zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen.